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Wichtige Hinweise für aus der Ukraine geflüchtete Personen, die keine Ukrainer*innen sind:

Die folgenden Hinweise betreffen LSBTI-Personen, die am 24. Februar 2022 noch in der Ukraine gelebt haben (z. B. zum Studium oder für die Arbeit), aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen:

Es gibt erste Berichte, dass manche Ausländerbehörden in Deutschland nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht nach Deutschland in der Ukraine gelebt haben, dazu drängen, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen.

Diese Personen sollten sich jedoch nicht in ein klassisches Asylverfahren drängen lassen, wenn sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung zu befürchten haben. Sie sollten dann vielmehr darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass sie einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben.

Ein solches vereinfachtes Verfahren nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes hat für die Schutzsuchenden nur Vorteile: So erhalten sie ähnliche Leistungen (finanzielle Unterstützung und Zugang zu medizinischer Versorgung) wie im klassischen Asylverfahren. Anders als im klassischen Asylverfahren haben sie jedoch von Anfang an:

  • das grundsätzliche Recht zu arbeiten
  • die grundsätzliche Möglichkeit, an Integrationskursen teilzunehmen (Sprach- und Orientierungskurs)
  • die grundsätzliche Möglichkeit, eine private Unterbringung zu suchen (im Asylverfahren besteht zunächst eine Pflicht, in einer Flüchtlingssammelunterkunft zu wohnen)
  • gegebenenfalls auch die Möglichkeit eines „Spurwechsels“ in einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. zur Aufnahme von Arbeit oder Studium) – wobei hier weitere Voraussetzungen gelten

Das vereinfachte Verfahren ist einem klassisches Asylverfahren ähnlich, da auch hier geprüft wird, ob die betreffende Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich gefährdet wäre. Die Prüfung erfolgt allerdings nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sondern durch die zuständige Ausländerbehörde.

Wichtig ist: Auch wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich ist, gibt es danach immer noch die Möglichkeit, einen klassischen Asylantrag zu stellen.

In jedem Fall ist es ratsam, dass aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, sich von spezialisierten Beratungsstellen beraten lassen und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Der LSVD bittet Geflüchtete, Beratungsstellen und Unterstützer*innen, sich bezüglich Fällen von aus der Ukraine geflüchteten LSBTI-Drittstaatler*innen über das Kontaktformular zu melden. In diesen Fällen kann der LSVD die Ausländerbehörden durch das Zusenden umfassender LSBTI-spezifischer Länderinformationen bei der Beurteilung der Gefährdungslage in den jeweiligen Herkunftsländern unterstützen.

[Diese Hinweise geben das Verständnis des LSVD bezüglich der aktuellen Gesetzeslage und des Schreibens des BMI vom 14. März 2022 wieder.]