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Bundesinnenministerium schafft für LSBTI-Geflüchtete Verhaltensprognosen im Asylverfahren ab
Nachdem der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und seine Partnerorganisationen die Praxis des „Diskretionsgebots“ jahrelang kritisiert haben, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nun die Dienstanweisung Asyl überarbeitet und die sogenannten Diskretionsprognosen bei queeren Geflüchteten abgeschafft. Von Oktober 2022 an soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nun bei queeren Asylsuchenden die Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht mehr anhand ihres prognostizierten Verhaltens beurteilen, sondern es soll immer ein geoutetes Leben als Maßgabe für die Gefährdungsbeurteilung nehmen.
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Wichtige Hinweise für aus der Ukraine geflüchtete Personen, die keine Ukrainer*innen sind:
Die folgenden Hinweise betreffen LSBTI-Personen, die am 24. Februar 2022 noch in der Ukraine gelebt haben (z. B. zum Studium oder für die Arbeit), aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen:
Es gibt erste Berichte, dass manche Ausländerbehörden in Deutschland nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht nach Deutschland in der Ukraine gelebt haben, dazu drängen, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen.
Diese Personen sollten sich jedoch nicht in ein klassisches Asylverfahren drängen lassen, wenn sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung zu befürchten haben. Sie sollten dann vielmehr darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass sie einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben.
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Deutschland beschließt vereinfachtes Aufnahmeverfahren für Geflüchtete aus der Ukraine
Deutschland hat für Geflüchtete aus der Ukraine eine Sonderregelung in Kraft gesetzt. Diese gilt sowohl für Ukrainer*innen als auch für viele Personen, die in der Ukraine einen dauerhaften Aufenthaltstitel besitzen, und nach Deutschland geflüchtet sind. Auch Geflüchtete aus der Ukraine sollten sich in Deutschland registrieren lassen, sie stellen aber keinen klassischen Asylantrag. Sie beantragen in einem vereinfachten Verfahren einen Aufenthaltstitel auf Zeit (nach § 24 Aufenthaltsgesetz). Dieser Aufenthaltstitel berechtigt in der Regel auch zur Aufnahme einer Arbeit und zur Teilnahme an einem Integrationskurs.